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Pflichten im Einzelnen

Der Vermögensverwalter darf das Vermögensverwaltungsmandat nur annehmen, wenn er über die notwendigen Qualifikationen, eine angemessene Organisation und die nötigen Hilfsmittel verfügt.

Alsdann obliegen dem sorgfältigen Vermögensverwalter folgende Pflichten:

Kundenprofil (Know-Your-Customer): Der Vermögensverwalter hat sich im Rahmen eines persönlichen Gesprächs einen Überblick über die Lebensumstände des Anlegers zu verschaffen. Er muss insbesondere die Risikofähigkeit und Risikoneigung des Anlegers abklären. Die gesammelten Informationen und die hieraus gezogenen Schlüsse hat er im schriftlichen Kundenprofil festzuhalten;

Dokumentationspflicht: Der Vermögensverwaltungsauftrag, das Kundenprofil und besondere Weisungen des Anlegers sind in Schriftform festzuhalten;

Wahl der Anlageform: Der Vermögensverwalter hat dem Anleger diejenige Anlageform vorzuschlagen, welche den sich aus dem Kundenprofil ergebenden Bedürfnissen am besten entspricht. Von unzweckmässigen Anlagen hat der Vermögensverwalter abzuraten;

Beratung und Aufklärung: Der Vermögensverwalter ist gehalten, den Anleger detailliert über Risiken der von ihm aufgrund des Kundenprofils erarbeiteten Anlagestrategie aufzuklären;

Informationsbeschaffung: Informationen für die Erarbeitung der Anlagestrategie sind sorgfältig zu beschaffen;

Risikominimierung: Das Risiko der Börsenentwicklung ist durch die Wahl anerkannter Anlagerichtlinien zu minimieren; insbesondere ist zwecks Vermeidung von Klumpenrisiken eine genügende Diversifikation vorzunehmen;

Überwachung: Das verwaltete Vermögen ist im Hinblick auf das vereinbarte Anlageziel bzw. Risikoprofil dauernd zu überwachen. Ändert sich die im Anlegerprofil erfasste Ausgangslage, so ist die Anpassung der Anlagestrategie zu prüfen;

Kritische Weisungsgebundenheit: Besondere Weisungen des Anlegers sind einzuhalten. Dagegen ist der Anleger bei Erteilung unzweckmässiger oder den vertraglichen Abreden widersprechender Weisungen abzumahnen. Die Befolgung von unzweckmässigen Weisungen ist zumindest einstweilen zu verweigern;

Vermeidung von Interessenkonflikten: Interessenkonflikte sind zu vermeiden. Bei unvermeidlichen Konflikten ist ein vernünftiger Interessenausgleich zu schaffen. Retrozessionen sind vorgängig offenzulegen oder abzuliefern;

Schriftliche Rechenschaftspflicht: Der Vermögensverwalter hat schriftlich Rechenschaft abzulegen. Depotauszüge und Performanceberichte sind dem Anleger zwecks Vergleichbarkeit  in konstanter Darstellung periodisch zuzustellen. Dabei ist der Performancebericht den Fachkenntnissen des Anlegers entsprechend auszugestalten.