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Rechtsschutz

Für Schadenersatzklagen aus fehlerhafter Vermögensverwaltung sind die Zivilgerichte zuständig.

Die Kantone Aargau, Bern, St. Gallen und Zürich kennen neben den ordentlichen Gerichten auch Handelsgerichte. Die Richterbank dieser Fachgerichte setzt sich aus Juristen und Handelsrichtern zusammen. Letztere stammen aus der Finanzbranche und bieten Gewähr dafür, dass auch komplexe Sachverhalte unter Mitwirkung von Praktikern richtig beurteilt werden.

Die Gerichte forschen jedoch nicht von sich aus nach möglichen Beratungsfehlern: Vielmehr ist es Aufgabe der klagenden Partei, der Spruchbehörde die entscheidenden Tatsachen (Vertragsverletzung, Schaden, Kausalität, Verschulden) in allen Details darzulegen. Es genügt also keinesfalls, exemplarisch auf Fehler in der Vertragsabwicklung hinzuweisen und zu hoffen, das Gericht werde die richtigen Schlüsse selbst ziehen und grosszügig Schadenersatz zusprechen. Nicht selten werden Klagen wegen mangelhafter Substantiierung der entscheidrelevanten Tatsachen abgewiesen.

Die Hürde für eine strukturierte und nachvollziehbare Darstellung des Klagefundaments ist bisweilen sehr hoch. Zudem stellt auch das Beweisverfahren, dessen Grundlagen ebenfalls vom klagenden Anleger zu erarbeiten sind, hohe Anforderungen, weshalb solche Zivilprozesse ohne Beizug eines erfahrenen Prozessanwalts nicht zu bewältigen sind.