Retrozessionen
Das Honorar des Vermögensverwalters bzw. Anlageberaters bestimmt sich nach der Vereinbarung mit dem Anleger. Es können bespielsweise fixe oder prozentuale Honorare, Gewinnbeteiligungen oder kombinierte Vergütungsmodelle vereinbart werden.
Neben solch einem direkten Honorar bezieht der Vermögensverwalter im Regelfall sogenannte Retrozessionen.
Unter Retrozession ("Finder's Fees", "Kick-Backs", "Provisionen") versteht man eine Entschädigung, welche der Berater von einem Dritten erhält, weil er dessen Produkte vertreibt oder ihn in anderer Form an der Verwaltung des Vermögens des Anlegers teilhaben lässt. Letztlich bezahlt aber immer der Anleger selbst diese Retrozessionen, sei es durch höhere Bankgebühren und Courtagen oder schlechtere Kurskonditionen.
Retrozessionen sind beispielsweise Zahlungen einer Bank an einen Vermögensverwalter als Belohnung dafür, dass er seinem Kunden bankeigene Produkte verkauft oder das Wertschriftendepot bei der Bank eröffnet. So erhält ein externer Vermögensverwalter, welcher einer Bank von verschiedenen Kunden Mittel im Wert von CHF 10 Mio. zuführt, eine Kommission von 2%, was immerhin einem Betrag von CHF 200'000.-- entspricht. Im Regelfall fliessen bis zu 50% sämtlicher Bankgebühren als Retrozessionen an den externen Vermögensverwalter zurück.
Der Anleger wird über solche Zahlungen meist nicht oder nur ungenügend informiert.
Das schweizerische Bundesgericht hat im Jahre 2006 entschieden, dass solche Retrozessionen dem Anleger gehören. Der Vermögensverwalter darf Retrozessionen nur dann einbehalten, wenn er den Anleger vorgängig umfassend über die Höhe dieser Retrozessionen informiert und der Anleger ausdrücklich auf deren Auszahlung verzichtet hat (Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2006 [4C_432/2005]; BGE 132 III 460).
Im Jahre 2012 hat das Bundesgericht entschieden, dass auch konzerninterne Retrozessionen und "Bestandespflegekommissionen" unter Vorbehalt eines qualifizierten Verzichts an den Anleger herauszugeben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2012 [4A_127/2012]).
Der externe Berater oder die Bank sind verpflichtet, auf Ersuchen des Anlegers über Art und Höhe allfälliger Retrozessionen Auskunft zu geben.